§ 1c – Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben: im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, normal normal im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, normal normal im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags oder normal normal im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. normal normal normal arabic Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt. (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.
Kurz erklärt
- Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn bestimmte Einrichtungen im Inland einen Gegenstand aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten.
- Betroffene Einrichtungen sind unter anderem diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und stationierte Streitkräfte.
- Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Gesetzes.
- Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt ist das Verbringen von Gegenständen durch deutsche Streitkräfte aus dem EU-Ausland ins Inland.
- Die Lieferung an die deutschen Streitkräfte muss im EU-Ausland steuerfrei sein.